Arbeitsgemeinschaft Lateinamerika
Verein zur Förderung des Tourismus nach Lateinamerika e.V.

 

 

 

Satzung

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

    (1) Der Verein führt den Namen

    „Arbeitsgemeinschaft Lateinamerika Verein zur Förderung des Tourismus nach Lateinamerika e.V.“.

    (2) Der Verein ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt unter VR 9032 eingetragen.

    (3) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

    (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck, Aufgaben

    (1) Der Verein soll den Tourismus nach den Ländern Lateinamerikas fördern. Die Mitglieder werden sich für dieses Ziel einsetzen.

    (2) Die Förderung soll insbesondere dadurch erreicht werden,daß

      a) Von deutscher Seite durch koordinierte und konzentrierte Arbeit qualitativ gute touristische Angebote erstellt werden,

      b) Angestellte des Reisegewerbes in ihren Kenntnissen über Lateinamerika durch Informationsveranstaltungen, Informationsreisen und Schulungen jeder Art aus- und weitergebildet werden,

      c) lateinamerikanische Institutionen und Leistungsträger aufgefordert werden, ihrerseits optimale Leistungen zu erbringen und sich an Maßnahmen, die der Förderung des Tourismus dienlich sind, zu beteiligen.

§ 3   Mitgliedschaft

    (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder Firma werden, die ein Interesse an der Förderung des Tourismus nach Lateinamerika hat.

    (2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des ersten Mitgliedsbeitrages auf dem Konto des Vereins.

    (3) Auf Antrag eines (zukünftigen) Mitgliedes kann ihm der Status einer „assoziierten Mitgliedschaft“ zuerkannt werden. Diese entbindet von der Teilnahme an Mitgliederversammlungen und gewährt kein Stimmrecht in diesen Versammlungen. Für assoziierte Mitglieder gilt der reduzierte Förderbeitrag gemäß § 4 Abs. 1.

§ 4   Mitgliedsbeitrag

    (1) Der Vereinsbeitrag setzt sich zusammen aus dem Mitgliedsbeitrag und dem Förderbeitrag. Über deren jeweilige Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist unabhängig vom Status der Mitgliedschaft; der Förderbeitrag für assoziierte Mitglieder entspricht 3/5 desselben für ordentliche Mitglieder. Die Beiträge sind jeweils innerhalb der ersten drei Kalendermonate eines Geschäftsjahres zu zahlen.

    (2) Die Mitgliedsbeiträge sind zur Verwirklichung der Zielsetzung des Vereins zu verwenden.

§ 5   Vorstand

    (1) Der Vorstand des Vereines im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister sowie zwei weiteren Mitgliedern.

    (2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, von denen eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muß.

§ 6   Zuständigkeit des Vorstandes

    (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

      a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

      b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

      c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;

      d) Bestellung eines selbständigen Abschlußprüfers mit entsprechender beruflicher Zulassung;

      e) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

    (2) In Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung für den Verein soll der Vorstand nach Möglichkeit zuvor einen Beschluß der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 7   Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

    (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

    (2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wahl erfolgt geheim, soweit nicht die Mitgliederversammlung mit Mehrheit anderes bestimmt.

    (3) Zu Vorstandsmitgliedern können nur solche Personen gewählt werden, die entweder selbst Mitglied des Vereins sind oder in einem dauernden Anstellungs- oder Repräsentationsverhältnis zu einem Mitglied des Vereins stehen und von diesem Mitglied benannt worden sind. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

    (4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen durch Zuwahl einen Nachfolger bestimmen.

§ 8   Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

    (1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

    (2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.

    (3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§ 9   Mitgliederversammlung

    (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

    (2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

      a) Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr;

      b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;

      c) Bestellung eines Rechnungsprüfers aus der Reihe der Mitglieder;

      d) Änderung der Mitgliedsbeiträge; ihrer Fälligkeit oder Festsetzung von Umlagen;

      e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

      f) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins;

      g) Beschlußfassung über die Ausschließung von Mitgliedern.

§ 10   Einberufung der Mitgliederversammlung

    (1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens gemäß Poststempel folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

    (2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 11   Außerordentliche Mitgliederversammlung

    (1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe bei dem Vorstand beantragt.

    (2) Für die Einberufung gelten die Vorschriften des § 10 sinngemäß.

§ 12   Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem Schatzmeister, sodann von dem nach Lebensjahren ältesten weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und einer vorhergehenden Diskussion einem Mitglied eines Wahlausschusses übertragen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.

    (2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen oder die Satzung es vorsieht.

    (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

    (4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

    (5) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, ebenso zur Auflösung des Vereins. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann innerhalb von drei Monaten gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

    (6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

    (7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist, den der Versammlungsleiter bestimmt hat.

§ 13   Beendigung der Mitgliedschaft

    (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein.

    (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Für die Berechnung der Frist gilt § 10 entsprechend.

    (3) Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluß darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser zweiten Mahnung der Ausschluß angedroht wurde. Der Beschluß der Mitgliederversammlung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

    (4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es ebenfalls durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß die Mitgliederversammlung dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

§ 14   Auflösung des Vereins

    (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§12 Absatz (5)).

    (2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.

    (3) Das nach Beendigung der Liquidation bestehende Vermögen fällt an die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen.

    (4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufglöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Fassung gemäß Beschluß vom 16.04.1999

 

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© arbeitsgemeinschaft lateinamerika e. v. 2006 | letzte bearbeitung: 25.05.2006 | impressum