§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen„Arbeitsgemeinschaft LateinamerikaVerein zur Förderung des Tourismusnach Lateinamerika e.V.“.(2) Der Verein ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt unter VR 9032 eingetragen.(3) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben

(1) Der Verein soll den Tourismus nach den Ländern Lateinamerikas fördern. Die Mitglieder werden sich für dieses Ziel einsetzen.(2) Die Förderung soll insbesondere dadurch erreicht werden, in dema) Von deutscher Seite durch koordinierte und konzentrierte Arbeit qualitativ gute touristische Angebote erstellt werden,b) Angestellte des Reisegewerbes in ihren Kenntnissen über Lateinamerika durch Informationsveranstaltungen, Informationsreisen und Schulungen jeder Art aus- und weitergebildet werden,c) lateinamerikanische Institutionen und Leistungsträger aufgefordert werden, ihrerseits optimale Leistungen zu erbringen und sich an Maßnahmen, die der Förderung des Tourismus dienlich sind, zu beteiligen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person werden, die ein Interesse an der Förderung des Tourismus nach Lateinamerika hat.
(2) Juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder einem in Textform benannten Repräsentanten vertreten.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt nach Aufnahme mit dem Eingang des ersten Mitgliedsbeitrages auf dem Konto des Vereins.
(4) Auf Antrag eines an Aufnahme Interessierten oder aber auch eines ordentlichen Mitgliedes kann ihm der Status einer „assoziierten Mitgliedschaft“ zuerkannt werden. Diese entbindet von der Teilnahme an Mitgliederversammlungen und gewährt kein Stimmrecht in diesen Versammlungen. Für assoziierte Mitglieder gilt der reduzierte Förderbeitrag gemäß § 4 Abs. 1.
(5) Über die Mitglieder und ihre jeweiligen entsandten Vertreter wird ein Verzeichnis geführt. Änderungen der Vertreterbestellung, den Kontaktdaten, insbesondere auch der E-Mail-Adresse haben die Mitglieder unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Die Verarbeitung und Nutzung der Daten erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes. *Weitere Hinweise zur Art und Umfang der Verarbeitung und Nutzung der Daten ergeben sich aus der internen Datenschutzerklärung des Vereins.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Vereinsbeitrag setzt sich zusammen aus dem Mitgliedsbeitrag und dem Förderbeitrag. Über deren jeweilige Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist unabhängig vom Status der Mitgliedschaft; der Förderbeitrag für assoziierte Mitglieder entspricht 3/4 desselben für ordentliche Mitglieder. Die Beiträge sind jeweils innerhalb der ersten drei Kalendermonate eines Geschäftsjahres zu zahlen.
(2) Die Beiträge sind zur Verwirklichung der Zielsetzung des Vereins zu verwenden.
(3) Das nähere kann in einer Beitragsordnung geregelt werden.

 

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereines im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister sowie zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, von denen eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.

 

§ 6 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
d) Bestellung eines selbständigen Abschlussprüfers mit entsprechender beruflicher Zulassung;
e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(2) In Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung für den Verein soll der Vorstand nach Möglichkeit zuvor einen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeiführen.

 

§ 7 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wahl erfolgt geheim, soweit nicht die Mitgliederversammlung mit Mehrheit anderes bestimmt.
(3) Zu Vorstandsmitgliedern können nur solche Personen gewählt werden, die entweder selbst ordentliches Mitglied des Vereins sind oder in einem dauernden Repräsentationsverhältnis zu einem ordentlichem Mitglied des Vereins stehen, soweit es sich um ein Angestelltenverhältnis handelt, und sie von diesem in Textform benannt worden sind. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein oder dem Widerruf des Repräsentationsverhältnis endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, muss dieses für die die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen nicht mehr besetzt werden, der Vorstand kann aber für die Restlaufzeit durch Zuwahl einen Nachfolger bestimmen.

 

§ 8 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Beschlüsse des Vorstandes können auch in Textform, Telefon- oder Videokonferenzen oder Online-Foren gefasst werden, wenn diesem kein Vorstandsmitglied widerspricht. Der Widerspruch muss zur Wirksamkeit unverzüglich, spätestens innerhalb 3 Tage nach Einladung dem Vorsitzenden zugegangen sein. Auch in diesem Fall bleibt es bei den in dieser Satzung festgelegten Beschlussmodalitäten. Ein solcher Beschluss ist bei der nächsten Vorstandssitzung nicht konstitutiv, aber der guten Ordnungshalber schriftlich niederzulegen.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
c) Bestellung eines Rechnungsprüfers aus der Reihe der Mitglieder;
d) Änderung der Mitgliedsbeiträge; ihrer Fälligkeit oder Festsetzung von Umlagen;
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
f) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins;
g) Beschlußfassung über die Ausschließung von Mitgliedern.

 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung in Textform, regelmäßig per E-Mail einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene (E-Mail-)Adresse gerichtet ist.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe bei dem Vorstand beantragt.
(2) Für die Einberufung gelten die Vorschriften des § 10 sinngemäß.

 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem Schatzmeister, sodann von dem nach Lebensjahren ältesten weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und einer vorhergehenden Diskussion einem Mitglied eines Wahlausschusses übertragen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen oder die Satzung es vorsieht.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(5) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, ebenso zur Auflösung des Vereins. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann innerhalb von drei Monaten gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist, den der Versammlungsleiter bestimmt hat.

 

§ 13 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung, Streichung, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Für die Berechnung der Frist gilt § 10 entsprechend.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen oder Forderungen des Vereins oder der den Vereinszwecken dienenden Service GmbH im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser zweiten Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben werden.Der Ausschließungsbeschluss wird dem Ausgeschlossenen schriftlich durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der wesentlichen Gründe bekannt gemacht. Gegen den Ausschließungsbescheid kann innerhalb von einem Monat ab Zugang dieses Schreibens zur nächsten Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden, die dann abschließend über den Beschluss gegen das nicht in der Versammlung anwesende Mitglied entscheidet. Soweit dieser Rechtsbehelf nicht oder nicht rechtzeitig genutzt oder aber der Beschluss bestätigt wird, unterwirft sich das Mitglied diesem Beschluss. Hierauf soll in dem Ausschließungsbeschluss hingewiesen werden. Vorbehaltlich einer anderweitigen Bestimmung durch den Vorstand ruhen bis zur endgültigen Entscheidung die Mitgliedsrechte vollständig.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§12 Absatz (5)).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation bestehende Vermögen fällt an die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Fassung gemäß Beschluß vom 16.03.2012